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Blockupy FFM: Gehen Sie bitte weiter, es gibt nichts zu demonstrieren

Permalink | Verfaßt am 17.05.12 um 10:32 Uhr | Kategorien: Bilder, Blockupy | Schlagworte: ,

Das Szenario wirkte teilweise absurd: Massive Polizeiaufgebote in Frankfurt, Personenkontrollen an Kreuzungen, gesperrte Straßen, eingeschränkter Nahverkehr, die Uni Bockenheim komplett geschlossen.
Dazwischen einige hundert Menschen, die so etwas wie eine Kundgebung versuchen. Der Versuch, sich das Grundrecht Versammlungsfreiheit zurückzunehmen, sieht über weite Strecken für Aussenstehende so aus, als ob sich bei schönem Wetter etwas mehr Leute als sonst an der Hauptwache treffen. Angesichts der Polizeipräsenz sind viele Passanten sichtbar iritiert, der Vergleich mit Rußland wird öfters bemüht.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch die Verbote aller Demonstrationen in Frankfurt bestätigt hatte, hat die Polizei angekündigt, in Frankfurt keinerlei Versammlung zuzulassen und enststehende Versammlungen auflösen. Auch Spontananmeldungen werden nicht genehmigt. Diese Erfahrung mußte auch die Bundestagsabgeordnete Sabine Leidig (Die Linke) machen, als sie am Mittwoch abend direkt an der Hauptwache eine Versammlung anmelden wollte. Die Polizei war gut vorbereitet: Schon nach einer Stunde wurde die Verbotsverfügung überreicht. Nach einigen Stunden löste sich die Versammlung dann am Abend von alleine auf.

Die Gefahrenprognose der Stadt Frankfurt bewahrheitete sich gestern nicht. Bis auf einen Böllerknall, der auf Unmut der meisten Protestler stieß, blieb es ruhig. Die beispiellose Strategie der Stadt Frankfurt, über Tage hinweg das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit einzuschränken, bleibt bestehen. Wie sich die Lage in den folgenden Tagen entwickeln wird, bleibt abzuwarten. Mehrere tausend Protestler aus ganz Europa haben sich angekündigt. Die Polizei versucht zwar, Anreisende zur Umkehr zu bewegen. Ob sich aber tausende Kapitalismuskritiker einfach so nach Hause schicken lassen, kann zumindest bezweifelt werden.


Angst: bereits am morgen wurden Schaufenster verbarrikadiert, wie hier im Bankenviertel



Koordination: Am Vormittag tagte die Assamblea

Die Hauptwache von oben: Viel Polizei, kein Krawall



MdB Sabine Leidig versucht vergeblich, eine Versammlung anzumelden



Eindeutig: Der Unmut über die Polizei war spürbar



Blockupy mal anders: Der Römer war abgeriegelt



Währenddessen: Entspannte Feierabendstimmung unter den Protestlern



Bei der Polonäse wollte die Polizei dann doch nicht mitmachen...



...und beschränkte sich aufs Zusehen. Gegen Abend löste sich die Versammlung dann auf.


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Düster.

Permalink | Verfaßt am 12.05.12 um 16:43 Uhr | Kategorien: Bilder | Schlagworte: ,

Ich mag solch verwaschene Landschaftsaufnahmen.

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Erster Mai in Mannheim: NPD-Aufmarsch und breiter Widerstand

Permalink | Verfaßt am 02.05.12 um 01:08 Uhr | Kategorien: Bilder

Erster Mai in Mannheim
Blockade: Um die 2500 Gegendemonstranten stellten sich der NPD-Demo entgegen


Erster Mai in Mannheim
Polizei begleitet NPD-Demo: Über 2000 Polizisten waren im Einsatz


Unter dem Motto "Wir arbeiten – Brüssel kassiert!" zogen am 1. Mai um die 250 Anhänger der NPD durch Mannheim-Neckarau. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 30.04.2012 das Verbot der Stadt Mannheim aufgehoben hatte, fand die Demonstration der NPD unter Auflagen statt. Am Vormittag hatten die NPD-Anhänger bereits in Speyer eine Demonstration abgehalten.

Erster Mai in Mannheim
Klare Ansage: "Gegen System und Kapital"


Erster Mai in Mannheim
Eindeutig: "Nur Idioten brauchen Führer"

Seit dem Vormittag hatten sich an der geplanten Demoroute um die 2500 Menschen versammelt, um die NPD-Demonstration zu blockieren. Die Gegendemonstranten setzten sich aus einem breiten Spektrum zusammen. Neben zahlreichen Vertretern der Mannheimer Politik und Menschen unterschiedlichster gesellschaftlicher Gruppierungen waren auch Mannheims Oberbürgermeister Peter Kurz (SPD) und Erster Bürgermeister Christian Specht (CDU) unter den Blockierern.
Trotz mehrfacher Aufforderungen der Polizei, die Demoroute der NPD freizugeben, blieben die Gegendemonstranten an Ort und Stelle.

Erster Mai in MannheimLautstark: Gegendemonstranten blockieren die NPD-Demoroute


Erster Mai in Mannheim
Der Vorsitzende des NPD-Kreisverbands Rhein-Neckar, Jan Jaeschke, spricht auf der Zwischenkundgebung

Da die Polizei die Versammlung der Gegendemonstranten nicht räumte, musste die NPD-Demo nach ungefähr 500 Metern abgebrochen werden. Nach einer Zwischenkundgebung kehrten die NPD-Anhänger als Demonstrationszug zum Bahnhof Neckarau zurück, wo sie in Zügen abreisen sollten. Vor dem Bahnhof kam es zu Rangeleien, als Polizeikräfte nach zwei Böllerwürfen die Personalien einiger Teilnehmer feststellen wollte. Daraufhin wurde ein Teil der Demonstration eingekesselt und die Personen durchsucht. Es kam zu 21 Gewahrsamnahmen aus den Reihen der NPD-Demo. Auch 15 Gegendemonstranten wurden in Gewahrsam genommen. Gegen Abend verließen die Teilnehmer der NPD-Demo dann Neckarau.

Erster Mai in Mannheim
Fest im Griff: Rangelei nach Böllerwürfen


Erster Mai in Mannheim
Auf Tuchfühlung: Mehrere Dutzend NPD-Anhänger wurden durchsucht

Die Polizei war mit über 2000 Beamten, Polizeipferden zwei Wasserwerfern und einem Räumpanzer im Einsatz. Tiere und schweres Gerät kamen aber nicht zum Einsatz. Zu einer direkten Konfrontation der beiden Lager, die sich in Sicht- und Rufweite gegenüberstanden, kam es an diesem Tage nicht.

Erster Mai in Mannheim
Ende eines Tages: Mehrere Dutzend NPD-Anhänger wurden durchsucht, bevor sie Neckarau verließen
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Debuis County Herald: Die Antwort auf das Internet?

Permalink | Verfaßt am 07.04.12 um 22:21 Uhr | Kategorien: Theorie, die weite Welt des www, Links
Debuis County Herald

Sehr interessant: Sascha Rheker über das Geheimnis des Erfolgs des Dubois County Herald, der sozusagen aus dem Nichts den dritten Platz des newspaper picture editing awards des Picture of the Year erhielt. "Möglicherweise hat da jemand schon 1978 die Antwort auf das Internet gefunden, die viele Zeitungen noch heute suchen."

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Fotografierverbot von Polizisten rechtswidrig - aber...

Permalink | Verfaßt am 05.04.12 um 02:12 Uhr | Kategorien: Praxis, Links, Recht

polizei fotografieren

Das Fotografieren von Polizeikräften im Dienst ist ein Thema, das in der Praxis gerne auf unterschiedliche Rechtsaufassungen von Fotografen und Polizeibeamten stößt, in Fotografieforen immer mal wieder heiß diskutiert wird und auch in der Theorie nicht ganz uninteressant ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich ein Fotografierverbot von sich im Dienst befindlichen Polizisten als rechtswidrig aufgehoben. Das Urteil ist über den konkreten Fall hinaus interessant, da das Gericht ganz grundsätzliche Sachverhalte festgelegt hat. Auch wenn die Schlagzeilen es suggerieren mögen: Einen Freibrief für das beliebige Fotografieren und Veröffentlichen von Polizeibeamten gibt es weiterhin nicht.

polizei fotografieren

Die Geschichte, um die es konkret ging, ist recht einfach. Ein mutmaßlicher "Sicherheitschef" einer russischen Gruppierung der organisierten Kriminalität sollte in Schwäbisch Hall von einem Spezialeinsatzkommando zum Arzt gebracht werden. Ein Bildjournalist wollte darüber berichten und fotografierte den Einsatz. Der Einsatzleiter vor Ort sprach daraufhin gegenüber dem Fotografen ein Fotografierverbot aus, da bei einer Veröffentlichung eine Enttarnung der Spezialeinsatzkräfte zu befürchten sei. Der Fotograf unterließ daraufhin das Fotografieren.

Der auftraggebende Verlag klagte gegen dieses Verbot, die Klage wurde aber vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Daraufhin legte der Verlag Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein, wo festgestellt wurde, dass das ausgesprochene Fotografierverbot rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof anerkannte zwar das Schutzbedürfnis der Spezialeinsatzkräfte gegen Enttarnung, ging aber davon aus, dass eine die Beamten gefährende Veröffentlichung durch die Presse nicht einfach unterstellt werden konnte. Ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte müsse grundsätzlich von einem rechtstreuen Verhalten der Presse ausgegangen werden. Gegen dieses Urteil wiederum legte das Land Baden-Württemberg Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Revision zurückwies. Dasmit ist letztinstanzlich festgestellt, dass das vom Einsatzleiter ausgesprochene Fotografierverbot ein starker Eingriff in die Pressefreiheit und rechtswidrig war.

polizei fotografieren

Über diesen konkreten Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht allgemein fest, dass ein "[...] Einsatz von Polizeibeamten, , namentlich [...] von Kräften des Spezialeinsatzkommandos [...] im Sinne [...] des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis [darstellt], von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen." Das Gericht stellte aber auch fest, dass dem ein " [...] berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten [...] entgegenstehen [kann], wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden."

Wenn nun Fotografen in Ausübung ihrer Pressetätigkeit einen solchen Einsatz fotografieren, so muss, solange es keine konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil existieren, davon ausgegangen werden, dass die Pressetätigkeit weder beim Fotografieren selbst nocht durch die Veröffentlichung nicht darauf angelegt ist, die Beamten zu enttarnen. Am Rande bemerkt: Das wäre auch ziemlich unprofessionell und geeignet, Ärger zu bekommen. Es muss generell davon ausgegangen werden, dass die Presse rechtstreu handelt, salopp gesagt also die Spielregeln kennt und sich an sie hält. Ein präventiv ausgesprochenes Fotografierverbot ist ein zu starker Eingriff in die Pressefreiheit, zumal dann, wenn das berechtigte Interesse der Abgebildeten auch auf anderem Wege eingefordert werden kann.

Das bedeutet aber auch: Sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Absicht, Polizeibeamte zu enttarnen, fotografiert wird, kann ein Fotografierverbot ausgesprochen werden, da damit ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Das ist allerdings nicht neues.

polizei fotografieren

Ein Blick auf die Rechtslage, ganz losgelöst vom konkreten Fall, lohnt sich wie so oft zum besseren Verständnis.

Grundsätzlich gilt in Deutschland: Alles darf, auch wenn das manch einer gar nicht glauben mag, fotografiert werden. Dieser Grundsatz wird allerdings eingeschränkt durch § 201a des Strafgesetzbuchs, der bereits das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen "[...] einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet [...]" untersagt, da hierbei der "höchstpersönliche Lebensbereich" des Abgebildeten verletzt wird. Abgesehen davon darf, wie gesagt, alles fotografiert werden.

Nicht so einfach wie das Fotografieren ist allerdings das Veröffentlichen dessen, was man fotografiert hat. Zunächst einmal gilt § 22 des Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), der ganz klar festlegt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Punktum.
Aber von der Notwendigkeit der Einwilligung gibt es Ausnahmen, die in § 23 (1) KunstUrhG festgelegt sind. So dürfen ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden: "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."

polizei fotografieren

Ein Bericht über einen relevanten Polizeieinsatz dürfte regelmäßig unter "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" fallen, bei Demonstrationen kommt noch die Ausnahme "Bilder von Versammlungen" hinzu, und wenn die Beamten nur als Beiwerk im Bild herumstehen, so kann auch noch die Ausnahme "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" greifen.

Nun gibt es aber auch eine Ausnahme von diesen Ausnahmen. § 23 (2) KunstUrhG legt nämlich fest: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Ein solches befugtes Interesse des Abgebildeten wäre beispielsweise eine Verächtlichmachung (Ein recht offensichtliches Beispiel wäre eine Bildunterschrift "Das Bullenschwein steht dumm herum" unter einem Bild eines Polizisten ) oder, wie im konkreten Falle vom Einsatzleiter befürchtet, eine Enttarnung von Spezialeinsatzkräften.

polizei fotografieren

Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr festgestellt hat, dass Polizeinsätze regelmäßig zeitgeschichtliche Ereignisse darstellen. Die Grenzen der Veröffentlichung von Polizeibeamten greifen aber weiterhin. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es bereits vor diesem Urteil good practices gab. Verwiesen sei hier auf die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei, die bereits 1983 von der Innenministerkonferenz und vom Deutschen Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD, ZDF, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden beschlossen wurden und in denen es unter anderem heißt:

Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichungen des Film- und Fotomaterials.

Auch hier wird Pressevertretern, genausowenig wie durch das aktuelle Urteil, keineswegs ein Freibrief ausgestellt.

In der Praxis der Berichterstatung über Polizeieinsätze wird sich daher wenig ändern. Verantwortungsvolle Berichterstattung berücksichtigt die berechtigten Interessen aller Abgebildeten (auch Nicht-Polizisten). Professionelle Polizeiarbeit wiederum wird nicht nach Gutdünken Eingriffe in die Pressefreiheit vornehmen.

Was in der Praxis im Enzelfall auch weiterhin problematisch sein dürfte, ist die Frage, ob Polizeikräfte in der konkreten Situation vor Ort einer Person Pressestatus zuerkennen. Udo Vetter meint auf Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg interessant sein, das der Polizei verbietet, gegen Beobachter (hier Nicht-Pressevertreter) von Polizeieinsätzen vorzugehen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Daraus leitet sich ab, dass die journalistische Tätigkeit von jedermann ausgeübz werden kann. Wer ernsthaft journalistisch arbeitet und die rechtlichen Rahmenbedingungen verinnerlicht hat, sollte keine größeren Probleme haben, seine Tätigkeit im Rahmen der Berichterstattung deutlich machen zu können. Ohne den Teufel an die Wand malen zu wollen: Gegen rechtswidrige Maßnahmen in einer konkreten Situation schützt das natürlich nicht.

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Rot, weich, rot, hart.

Permalink | Verfaßt am 01.04.12 um 19:31 Uhr | Kategorien: Bilder | Schlagworte:
Rot, weich, rot, hart.

So gesehen im Hotelzimmer.

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Schön sein

Permalink | Verfaßt am 28.03.12 um 12:04 Uhr | Kategorien: Bilder | Schlagworte:
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