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Fotografierverbot von Polizisten rechtswidrig - aber...
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Das Fotografieren von Polizeikräften im Dienst ist ein Thema, das in der Praxis gerne auf unterschiedliche Rechtsaufassungen von Fotografen und Polizeibeamten stößt, in Fotografieforen immer mal wieder heiß diskutiert wird und auch in der Theorie nicht ganz uninteressant ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich ein Fotografierverbot von sich im Dienst befindlichen Polizisten als rechtswidrig aufgehoben. Das Urteil ist über den konkreten Fall hinaus interessant, da das Gericht ganz grundsätzliche Sachverhalte festgelegt hat. Auch wenn die Schlagzeilen es suggerieren mögen: Einen Freibrief für das beliebige Fotografieren und Veröffentlichen von Polizeibeamten gibt es weiterhin nicht.
Die Geschichte, um die es konkret ging, ist recht einfach. Ein mutmaßlicher "Sicherheitschef" einer russischen Gruppierung der organisierten Kriminalität sollte in Schwäbisch Hall von einem Spezialeinsatzkommando zum Arzt gebracht werden. Ein Bildjournalist wollte darüber berichten und fotografierte den Einsatz. Der Einsatzleiter vor Ort sprach daraufhin gegenüber dem Fotografen ein Fotografierverbot aus, da bei einer Veröffentlichung eine Enttarnung der Spezialeinsatzkräfte zu befürchten sei. Der Fotograf unterließ daraufhin das Fotografieren.
Der auftraggebende Verlag klagte gegen dieses Verbot, die Klage wurde aber vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Daraufhin legte der Verlag Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein, wo festgestellt wurde, dass das ausgesprochene Fotografierverbot rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof anerkannte zwar das Schutzbedürfnis der Spezialeinsatzkräfte gegen Enttarnung, ging aber davon aus, dass eine die Beamten gefährende Veröffentlichung durch die Presse nicht einfach unterstellt werden konnte. Ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte müsse grundsätzlich von einem rechtstreuen Verhalten der Presse ausgegangen werden. Gegen dieses Urteil wiederum legte das Land Baden-Württemberg Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Revision zurückwies. Dasmit ist letztinstanzlich festgestellt, dass das vom Einsatzleiter ausgesprochene Fotografierverbot ein starker Eingriff in die Pressefreiheit und rechtswidrig war.
Über diesen konkreten Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht allgemein fest, dass ein "[...] Einsatz von Polizeibeamten, , namentlich [...] von Kräften des Spezialeinsatzkommandos [...] im Sinne [...] des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis [darstellt], von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen." Das Gericht stellte aber auch fest, dass dem ein " [...] berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten [...] entgegenstehen [kann], wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden."
Wenn nun Fotografen in Ausübung ihrer Pressetätigkeit einen solchen Einsatz fotografieren, so muss, solange es keine konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil existieren, davon ausgegangen werden, dass die Pressetätigkeit weder beim Fotografieren selbst nocht durch die Veröffentlichung nicht darauf angelegt ist, die Beamten zu enttarnen. Am Rande bemerkt: Das wäre auch ziemlich unprofessionell und geeignet, Ärger zu bekommen. Es muss generell davon ausgegangen werden, dass die Presse rechtstreu handelt, salopp gesagt also die Spielregeln kennt und sich an sie hält. Ein präventiv ausgesprochenes Fotografierverbot ist ein zu starker Eingriff in die Pressefreiheit, zumal dann, wenn das berechtigte Interesse der Abgebildeten auch auf anderem Wege eingefordert werden kann.
Das bedeutet aber auch: Sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Absicht, Polizeibeamte zu enttarnen, fotografiert wird, kann ein Fotografierverbot ausgesprochen werden, da damit ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Das ist allerdings nicht neues.
Ein Blick auf die Rechtslage, ganz losgelöst vom konkreten Fall, lohnt sich wie so oft zum besseren Verständnis.
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Alles darf, auch wenn das manch einer gar nicht glauben mag, fotografiert werden. Dieser Grundsatz wird allerdings eingeschränkt durch § 201a des Strafgesetzbuchs, der bereits das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen "[...] einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet [...]" untersagt, da hierbei der "höchstpersönliche Lebensbereich" des Abgebildeten verletzt wird. Abgesehen davon darf, wie gesagt, alles fotografiert werden.
Nicht so einfach wie das Fotografieren ist allerdings das Veröffentlichen dessen, was man fotografiert hat. Zunächst einmal gilt § 22 des Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), der ganz klar festlegt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Punktum.
Aber von der Notwendigkeit der Einwilligung gibt es Ausnahmen, die in § 23 (1) KunstUrhG festgelegt sind. So dürfen ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden: "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
Ein Bericht über einen relevanten Polizeieinsatz dürfte regelmäßig unter "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" fallen, bei Demonstrationen kommt noch die Ausnahme "Bilder von Versammlungen" hinzu, und wenn die Beamten nur als Beiwerk im Bild herumstehen, so kann auch noch die Ausnahme "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" greifen.
Nun gibt es aber auch eine Ausnahme von diesen Ausnahmen. § 23 (2) KunstUrhG legt nämlich fest: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Ein solches befugtes Interesse des Abgebildeten wäre beispielsweise eine Verächtlichmachung (Ein recht offensichtliches Beispiel wäre eine Bildunterschrift "Das Bullenschwein steht dumm herum" unter einem Bild eines Polizisten ) oder, wie im konkreten Falle vom Einsatzleiter befürchtet, eine Enttarnung von Spezialeinsatzkräften.
Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr festgestellt hat, dass Polizeinsätze regelmäßig zeitgeschichtliche Ereignisse darstellen. Die Grenzen der Veröffentlichung von Polizeibeamten greifen aber weiterhin. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es bereits vor diesem Urteil good practices gab. Verwiesen sei hier auf die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei, die bereits 1983 von der Innenministerkonferenz und vom Deutschen Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD, ZDF, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden beschlossen wurden und in denen es unter anderem heißt:
Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichungen des Film- und Fotomaterials.
Auch hier wird Pressevertretern, genausowenig wie durch das aktuelle Urteil, keineswegs ein Freibrief ausgestellt.
In der Praxis der Berichterstatung über Polizeieinsätze wird sich daher wenig ändern. Verantwortungsvolle Berichterstattung berücksichtigt die berechtigten Interessen aller Abgebildeten (auch Nicht-Polizisten). Professionelle Polizeiarbeit wiederum wird nicht nach Gutdünken Eingriffe in die Pressefreiheit vornehmen.
Was in der Praxis im Enzelfall auch weiterhin problematisch sein dürfte, ist die Frage, ob Polizeikräfte in der konkreten Situation vor Ort einer Person Pressestatus zuerkennen. Udo Vetter meint auf Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg interessant sein, das der Polizei verbietet, gegen Beobachter (hier Nicht-Pressevertreter) von Polizeieinsätzen vorzugehen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Daraus leitet sich ab, dass die journalistische Tätigkeit von jedermann ausgeübz werden kann. Wer ernsthaft journalistisch arbeitet und die rechtlichen Rahmenbedingungen verinnerlicht hat, sollte keine größeren Probleme haben, seine Tätigkeit im Rahmen der Berichterstattung deutlich machen zu können. Ohne den Teufel an die Wand malen zu wollen: Gegen rechtswidrige Maßnahmen in einer konkreten Situation schützt das natürlich nicht.
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