Kategorie: "Praxis"
Fotografierverbot von Polizisten rechtswidrig - aber...
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Das Fotografieren von Polizeikräften im Dienst ist ein Thema, das in der Praxis gerne auf unterschiedliche Rechtsaufassungen von Fotografen und Polizeibeamten stößt, in Fotografieforen immer mal wieder heiß diskutiert wird und auch in der Theorie nicht ganz uninteressant ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat nun letztinstanzlich ein Fotografierverbot von sich im Dienst befindlichen Polizisten als rechtswidrig aufgehoben. Das Urteil ist über den konkreten Fall hinaus interessant, da das Gericht ganz grundsätzliche Sachverhalte festgelegt hat. Auch wenn die Schlagzeilen es suggerieren mögen: Einen Freibrief für das beliebige Fotografieren und Veröffentlichen von Polizeibeamten gibt es weiterhin nicht.
Die Geschichte, um die es konkret ging, ist recht einfach. Ein mutmaßlicher "Sicherheitschef" einer russischen Gruppierung der organisierten Kriminalität sollte in Schwäbisch Hall von einem Spezialeinsatzkommando zum Arzt gebracht werden. Ein Bildjournalist wollte darüber berichten und fotografierte den Einsatz. Der Einsatzleiter vor Ort sprach daraufhin gegenüber dem Fotografen ein Fotografierverbot aus, da bei einer Veröffentlichung eine Enttarnung der Spezialeinsatzkräfte zu befürchten sei. Der Fotograf unterließ daraufhin das Fotografieren.
Der auftraggebende Verlag klagte gegen dieses Verbot, die Klage wurde aber vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen. Daraufhin legte der Verlag Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein, wo festgestellt wurde, dass das ausgesprochene Fotografierverbot rechtswidrig war. Der Verwaltungsgerichtshof anerkannte zwar das Schutzbedürfnis der Spezialeinsatzkräfte gegen Enttarnung, ging aber davon aus, dass eine die Beamten gefährende Veröffentlichung durch die Presse nicht einfach unterstellt werden konnte. Ohne gegenteilige konkrete Anhaltspunkte müsse grundsätzlich von einem rechtstreuen Verhalten der Presse ausgegangen werden. Gegen dieses Urteil wiederum legte das Land Baden-Württemberg Revision beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches die Revision zurückwies. Dasmit ist letztinstanzlich festgestellt, dass das vom Einsatzleiter ausgesprochene Fotografierverbot ein starker Eingriff in die Pressefreiheit und rechtswidrig war.
Über diesen konkreten Einzelfall hinaus stellt das Bundesverwaltungsgericht allgemein fest, dass ein "[...] Einsatz von Polizeibeamten, , namentlich [...] von Kräften des Spezialeinsatzkommandos [...] im Sinne [...] des Kunsturhebergesetzes ein zeitgeschichtliches Ereignis [darstellt], von dem Bilder auch ohne Einwilligung der abgelichteten Personen veröffentlicht werden dürfen." Das Gericht stellte aber auch fest, dass dem ein " [...] berechtigtes Interesse der eingesetzten Beamten [...] entgegenstehen [kann], wenn die Bilder ohne den erforderlichen Schutz gegen eine Enttarnung der Beamten veröffentlicht werden."
Wenn nun Fotografen in Ausübung ihrer Pressetätigkeit einen solchen Einsatz fotografieren, so muss, solange es keine konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil existieren, davon ausgegangen werden, dass die Pressetätigkeit weder beim Fotografieren selbst nocht durch die Veröffentlichung nicht darauf angelegt ist, die Beamten zu enttarnen. Am Rande bemerkt: Das wäre auch ziemlich unprofessionell und geeignet, Ärger zu bekommen. Es muss generell davon ausgegangen werden, dass die Presse rechtstreu handelt, salopp gesagt also die Spielregeln kennt und sich an sie hält. Ein präventiv ausgesprochenes Fotografierverbot ist ein zu starker Eingriff in die Pressefreiheit, zumal dann, wenn das berechtigte Interesse der Abgebildeten auch auf anderem Wege eingefordert werden kann.
Das bedeutet aber auch: Sobald konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in der Absicht, Polizeibeamte zu enttarnen, fotografiert wird, kann ein Fotografierverbot ausgesprochen werden, da damit ein berechtigtes Interesse der Abgebildeten verletzt wird. Das ist allerdings nicht neues.
Ein Blick auf die Rechtslage, ganz losgelöst vom konkreten Fall, lohnt sich wie so oft zum besseren Verständnis.
Grundsätzlich gilt in Deutschland: Alles darf, auch wenn das manch einer gar nicht glauben mag, fotografiert werden. Dieser Grundsatz wird allerdings eingeschränkt durch § 201a des Strafgesetzbuchs, der bereits das unbefugte Anfertigen von Bildaufnahmen "[...] einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet [...]" untersagt, da hierbei der "höchstpersönliche Lebensbereich" des Abgebildeten verletzt wird. Abgesehen davon darf, wie gesagt, alles fotografiert werden.
Nicht so einfach wie das Fotografieren ist allerdings das Veröffentlichen dessen, was man fotografiert hat. Zunächst einmal gilt § 22 des Kunsturhebergesetz (KunstUrhG), der ganz klar festlegt: "Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden." Punktum.
Aber von der Notwendigkeit der Einwilligung gibt es Ausnahmen, die in § 23 (1) KunstUrhG festgelegt sind. So dürfen ohne die Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden: "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient."
Ein Bericht über einen relevanten Polizeieinsatz dürfte regelmäßig unter "Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte" fallen, bei Demonstrationen kommt noch die Ausnahme "Bilder von Versammlungen" hinzu, und wenn die Beamten nur als Beiwerk im Bild herumstehen, so kann auch noch die Ausnahme "Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen" greifen.
Nun gibt es aber auch eine Ausnahme von diesen Ausnahmen. § 23 (2) KunstUrhG legt nämlich fest: "Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird." Ein solches befugtes Interesse des Abgebildeten wäre beispielsweise eine Verächtlichmachung (Ein recht offensichtliches Beispiel wäre eine Bildunterschrift "Das Bullenschwein steht dumm herum" unter einem Bild eines Polizisten ) oder, wie im konkreten Falle vom Einsatzleiter befürchtet, eine Enttarnung von Spezialeinsatzkräften.
Interessant ist, dass das Bundesverwaltungsgericht nunmehr festgestellt hat, dass Polizeinsätze regelmäßig zeitgeschichtliche Ereignisse darstellen. Die Grenzen der Veröffentlichung von Polizeibeamten greifen aber weiterhin. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass es bereits vor diesem Urteil good practices gab. Verwiesen sei hier auf die Verhaltensgrundsätze zwischen Presse und Polizei, die bereits 1983 von der Innenministerkonferenz und vom Deutschen Presserat, Verleger-, Zeitungs- und Zeitschriftenverbänden, ARD, ZDF, dem Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation und den journalistischen Berufsverbänden beschlossen wurden und in denen es unter anderem heißt:
Das Fotografieren und Filmen polizeilicher Einsätze unterliegt grundsätzlich keinen rechtlichen Schranken. Auch Filmen und Fotografieren mehrerer oder einzelner Polizeibeamter ist bei Aufsehen erregenden Einsätzen im allgemeinen zulässig. Die Medien wahren die berechtigten Interessen der Abgebildeten und beachten insbesondere die Vorschriften des Kunsturhebergesetzes bei Veröffentlichungen des Film- und Fotomaterials.
Auch hier wird Pressevertretern, genausowenig wie durch das aktuelle Urteil, keineswegs ein Freibrief ausgestellt.
In der Praxis der Berichterstatung über Polizeieinsätze wird sich daher wenig ändern. Verantwortungsvolle Berichterstattung berücksichtigt die berechtigten Interessen aller Abgebildeten (auch Nicht-Polizisten). Professionelle Polizeiarbeit wiederum wird nicht nach Gutdünken Eingriffe in die Pressefreiheit vornehmen.
Was in der Praxis im Enzelfall auch weiterhin problematisch sein dürfte, ist die Frage, ob Polizeikräfte in der konkreten Situation vor Ort einer Person Pressestatus zuerkennen. Udo Vetter meint auf Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg interessant sein, das der Polizei verbietet, gegen Beobachter (hier Nicht-Pressevertreter) von Polizeieinsätzen vorzugehen.
Grundsätzlich gilt in Deutschland Pressefreiheit nach Art. 5 Grundgesetz. Daraus leitet sich ab, dass die journalistische Tätigkeit von jedermann ausgeübz werden kann. Wer ernsthaft journalistisch arbeitet und die rechtlichen Rahmenbedingungen verinnerlicht hat, sollte keine größeren Probleme haben, seine Tätigkeit im Rahmen der Berichterstattung deutlich machen zu können. Ohne den Teufel an die Wand malen zu wollen: Gegen rechtswidrige Maßnahmen in einer konkreten Situation schützt das natürlich nicht.
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FOTOGRAFR fotografiert seine Leser
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Anfang Oktober hat Michael Kirchner von fotografr.de anläßlich einer Blogaktion von lens-flare.de seine Blogleser dazu eingeladen, das Studio Omori zu besuchen und sich dort von Michael Kirchner fotografieren zu lassen. Nun bin ich, was derlei Aktionen angeht, eher kein Herdentier. Aber: fotografr.de gehört seit langer Zeit zu meiner Lektüre - ich schätze die Ausrichtung der Seite: Aus dem Nähkästchen plaudern, aber keine Nabelschau, Techtalk, aber keine Pixelpeeperei, Einblicke, aber keine Selbstbeweihräucherung. Und weil das Studio ganz in meiner Nähe liegt, fand ich nach einem stressigen Arbeitstag noch den Weg in den Heidelberger Pfaffengrund.
Es waren nicht massig Leute gekommen, aber der wirklich netten Stimmung tat das keinen Abbruch - und als Volksfest mit Bratwurstbuden war dieser Abend eh nicht geplant...
Nun, auch wenn ich dank massig Arbeit die Deadline der Blogroll-Aktion wohl übersehen haben muss (edit: nein, es gibt eine Verlängerung!), gibt es hier dennoch drei Bilder des Shootings. Eines davon: Der bei der lensflare.de-Aktion geforderte weiße Hintergrund. Ein anderes: Das unvermeidliche Kameraposing-Bild (Michael meinte noch scherzhaft, ich solle es aber bloß nicht als Social-Network-Profilbild verwenden...) und schließlich mein Lieblingsbild: Ich vor schwarz.
Danke an Michael Kirchner und Grüße an Henrik Heigl und Vadim Plushakoff. Weitere Bilder des Abends findet man auf fotografr.de
Alle Bilder mit freundlicher Genehmigung von Michael Kirchner.
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Vergleich: Nikon SB-900 mit und ohne Batteriepack Nikon SD-8a
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Fliegende Augen
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Immer, wenn man denkt, es geht eigentlich nicht schlimmer, dann wird man eines Besseren belehrt. So auch beim Konzert von The Flying Eyes im neueröffneten Kosmodrom (übrigens auch eine empfehlernswerte Location!) Heidelberg.
Nicht, dass wir uns falsch verstehen: The Flying Eyes, die mit dem Auftritt im Kosmodrom ihre Europatournee begannen, waren großartig. Solide Gitarren, mächtige Bässe, pushende Beats und kraftvoller Gesang - was will man mehr. Die vier jungen Männer aus Baltimore spielen im Prinzip Rock aus den 1960er Jahren, allerdings im Breitwandsound der Jetztzeit. Wer Gelegenheit hat, sich die Fliegenden Augen anzusehen, sollte sie nicht verpassen.
Was aber war so schlimm? Tja, das Licht. Ich habe noch nie so schlechte Lichtverhältnisse gesehen. Bühnenbeleuchtung gab es bis auf ein paar blaue Kannen, die über weite Strecken aus waren, keine. Äußerst sporadisch gabs dann noch etwas gelb und rot. Was es gab, waren psychedelische Aufprojektionen aus vier Diaprojektoren mit Farbrädern. Das sah zwar gut aus und paßte auch zur Musik, aber sorgte dafür, dass die Wand hinter den Musikern hell erstrahlte, während die Band selbst im Dunkeln stand - oder wilde Muster auf die Gesichter bekam. Ja, ich weiß, Konzerte werden für Konzertbesucher und nicht für Fotografen gemacht, aber etwas Frontlicht hätte auch den Zuhörern sicher gefallen.
Anyway, das Konzert war toll, und der Lichtmensch hat mir dann später bei einem Bier auch zukünftige Abhilfe versprochen.
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Praxistest: Newswear Mens Medium Chestvest
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Die Suche nach dem richtigen Rucksack oder der richtigen Tasche ist eine unendliche Geschichte; für Tragesysteme gilt das gleiche. Ich selbst bin mittlerweile der Ansicht, dass eine Universallösung nicht existiert und dass es zielführender ist, für verschiedene Anwendungsgebiete passende Lösungen zu suchen.
Für den Transport der Ausrüstung benutze ich einen Holst L (Holst hat die Produktion leider eingestellt) oder eine bagaboo Workhorse (das ist keine spezifische Fototasche) oder beide zusammen. Damit bin ich auch ganz zufrieden.
Ich muss aber immer wieder einen Nachteil von Rücksäcken feststellen: Man muss zum Objektivwechsel den Rucksack abnehmen. Das ist auch oft kein Problem, aber wenn es schnell gehen muss, weil man sich in einer dynamischen Umgebung befindet, kann das etwas nerven. Man könnte auch mit zwei Gehäusen fotografieren, aber ich finde in einigen Situationen ein Gehäuse angenehmer - dazu später noch mehr.
Versuche mit einer klassischen Schultertasche haben sich als unbefriedigend erwiesen: Man kommt zwar in der Tat gut an alles ran, aber erstens wird die Last nicht wirklich rückenschonend verteilt, sondern hängt halt auf einer Schulter, und zweitens kann ich damit nicht gut rennen. Am Rucksack als "Basislager" führt daher meines Erachtens kein Weg vorbei. Nett wäre es aber, wenn man die Teile der Ausrüstung, die man häufig braucht, irgendwie so anbringen könnte, dass man schnell drankommt.
Bei mir kommt eine ganz spezielle Anforderung dazu: Ich muss radfahren können. Ich fotografiere oft Events, auf denen ich selbst mit dem Rad unterwegs bin. Da wäre auch ein Schnellzugriff auf die Kamera ganz nett - bisher muss ich bei längeren Strecken immer kurz anhalten, um die Kamera zu verstauen. In letzter Zeit behalf ich mir damit, die Kamera mittels eines Zusatzkarabiners am Gürtel oder Schultergurt des Rucksacks einzuhängen. Das funktioniert, ist aber ein gewisses Gebaumel. Und mit zwei Gehäusen am Körper wäre das gar nicht mehr machbar, zumal das die Kombi D200/D300, jeweils mit Bateriegriff und dazu 17-55/2.8 und 70-200/2.8 wäre.
Wir fassen zusammen: Ein Rucksack muss weiterhin verwendbar sein, ich möchte rennen (in die Hocke gehen, irgendwo hinaufklettern, irgendwo herunterspringen) können, ich möchte radfahren können, ich möchte schnell an einige Sachen kommen und dazu nicht immer den Rucksack absetzen müssen. Wenn ich dann noch die Kamera selbst in Bereitschaft verstauen kann, um so besser.
Was ich hingegen nicht brauche, sind so Dinge wie "Tarnung" (dazu fällt mir spontan die Cloakbag ein, zu der Sascha Rheker einen ganz wunderbaren Artikel geschrieben hat), Kompass, 20mm-Polsterung aus Weltraummaterialien gefertigt, "Shock-Absorber" und dergleichen einzigartige Features mehr.
Gürtel-Taschen-Systeme (in meinem Falle Lowepro Street&Field) kommen den Anforderungen schon sehr nahe, waren mir persönlich durch die dicke Polsterung aber vom Packmaß zu voluminös. Und das 70-200 in der Gürteltasche Gürtel war mir dann etwas zu baumelig. Vor allem liegen größere Taschen schnell am Boden auf, wenn man in die Hocke geht.
Hände frei: Objektiv unter den Gurt geklemmtDas funktioniert auch mit größeren Objektiven wie dem 70-200/2.8Ich entscheid mich nach anfänglichen Zögern (es gibt wenig Berichte im www zu finden, auch die Abmessungen der Taschen sind nicht genau beschrieben), es einmal mit der Chestvest von Newswear zu versuchen. Ich muss sagen, ich bin begeistert: Das ist es!
Die Chestvest (ich habe die Mens Medium-Version gekauft), ist aus 420 Denier Crinkle Nylon (Herstellerangabe) gefertigt und hat zwei kleine und zwei große Taschen, die jeweils noch über kleinere Zusatztaschen verfügen. Die Haupttaschen sind nur leicht gepolstert, so dass die Chestvest sich klein zusammenfalten lässt.
Man trägt die Chestvest vor dem Bauch, wobei man die Gurte wie Hosenträger (gekreuzt oder gerade) überzieht. Am Rücken wird der Hüftgurt geschlossen. Die Chestvest läßt sich auch auf dem Rücken oder über einer Schulter tragen.
Platz ist ausreichend für ein Standardsetup vorhanden. Ich bekomme einen SB-900 und SD-8a, das Tokina 11-16/2.8, das Nikon 70-200/2.8 (mit umgedrehter Streulichtblende passt es ganz in die Tasche, mit aufgesetzter Streulichtblende ragt es etwas heraus, die Tasche läßt sich aber noch schließen) und einen Belichtungsmesser hinein - es ist noch Platz frei.
Kleines Packmaß: Die zusammengefaltete Chestvest Das paßt hinein:
Tokina 11-16/2.8, Nikon 17-55/2.8, Nikon 70-200/2.8, SB-900 mit SD-8a, Belichtungsmesser, Funk, Kleinkram. Normalerweise wäre eines der Objektive bereits an der Kamera.Die Innenmaße der beiden äußeren Taschen sind (BxHxT; cm) ca. 13x15x5; die der beiden inneren Taschen ca. 14x24x8. Auf den Deckeln der Taschen befinden sich nochmals kleinere aufgesetzte Taschen mit den Innenmaßen (BxH; cm) ca. 13x16 (äußere Deckel) und ca. 12x17 (innere Deckel). An der dem Körper zugenwandten Innenseite befinden sich nochmals zwei Einschübe in den Maßen (BxH; cm) von jeweils ca. 11x15.
Die Taschen lassen sich etwas vergrößern, wenn der Deckel nicht ganz geschlossen wird. Die Deckellänge und die Klettverschlüsse geben das her. Abgeschlossen ist die Tasche dann natürlich nicht mehr.
Der Tragekomfort ist großartig. Das Gewicht der Ausrüstung wird über beide Schultern verteilt (natürlich ist es noch da, da hilft nichts). Rennen ist überhaupt kein Problem. Auch Radfahren ist ganz wunderbar, wenn auch klar sein dürfte, dass man nicht unbedingt in extremen Aeropositionen unterwegs sein kann.
Sehr schön (den Trick habe ich von Craig Shipp) ist die Möglichkeit, die Kamera bzw. das Objektiv einfach unter einen Träger zu klemmen. Die Kamera ruht dann auf den Taschen und wird vom Träger gehalten - so hat man ganz schnell beide Hände frei und kann, hurra, sogar Rad fahren und dabei die Kamera schnell bereit haben. Das funktioniert sogar mit dem 70-200.
Craig Shipp zeigt das alles auch nochmal in einem Video:
Über das äußere Erscheinungsbild der Chestvest wird im www viel geredet - die Assoziation zu Selbstmordattentätern fällt immer mal wieder. Natürlich ist die Chestvest in gewisser Weise ungewöhnlich, aber mir ist es im mitteleuropäischen Raum noch nicht passiert, dass man mich damit über Gebühr schräg angeschaut hat. Auffälliger als die Kamera dürfte die Chestvest auch nicht sein, und wenn man sie auf dunklen Klamotten trägt, fällt sie aus einiger Entfernung nicht mehr auf. Ich bin sowieso der Meinung, dass das Verhalten des Fotografen mehr seine Wahrnehmung bei anderen bestimmt, als seine Ausrüstung - aber das nur am Rande.
Die Taschen der Chestvest werden mit großflächigen Klettverschlüssen verschlossen. Das kann in lärmsensiblen Bereichen problematisch sein, denn das Öffnen der Taschen ist ziemlich laut. Abhilfe schafft ein vorheriges Öffnen und Einschlagen der Deckel nach innen - dann sind die Taschen aber dauerhaft offen. Man kann aber auch einen Teil der Klettfläche mit passendem Klettband (Meterware, erhältlich z.B. im Baumarkt) "deaktivieren".
Die Newswear Chestvest gehört zu jenen Dingen, bei denen man sich nur über eines ärgert: Dass man sie nicht schon früher gekauft hat.
Die Newswear-Produkte sind in Deutschland über isarfoto erhältlich. Bei eBay.com finden sich auch immer wieder Produkte von Chestvest. Wer den internationalen Versand und die Einfuhrumsatzsteuer nicht scheut, kann so noch ein paar Euro sparen.
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Bratze, Teufel, 07.04.2010
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"Früher nannte man diese Dinge Punk. Heute heißt es vielleicht Elektropunk. Und Bratze gehören definitiv zu dieser Bewegung, die mittlerweile eine sehr große Anhängerschaft vorweisen kann.
Was unterscheidet die beiden von den anderen Elektropunk Bands?
Ist es der Sound, ist es die Dialektik, ist es das beim ersten Hinschauen Strukturlose, ist es diese Naivität, die zwischen den Zeilen Aussagen besitzt, dieser leicht Hang zum Dadaismus, oder sind es nur ihre Frisuren?
Keine Ahnung. Aber die Summe aus den vielen kleinen Eckpunkten, machen Bratze vielleicht anders."
Das ist doch mal eine schöne und auch treffende Selbstdarstellung.
Der Aufritt im Teufel Heidelberg war mitreißend und schweißtreibend - nicht nur für Bratze, auch für die Zuschauer.
Was für Konzertgänger grandios war, war ein Fotografenalbtraum: Blaues und grünes LED-Licht, massig Nebel, gerne auch mal gefühlt minutenlang Stroboskop. Dazu eine so hohe Luftfeuchte, dass die Objektive permanent beschlugen. Ach ja, dunkel wars auch: f/1.8 und ISO 3200 waren manchmal noch zu lichtschwach...
Egal! Konzerte werden schließlich nicht für Fotografen, sondern für Zuhörer und -schauer gemacht. Und das ist auch gut so. Zumindest an diesem Abend.
Mehr Bilder gibt's bei flickr.
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